1. "Wenn ich von der Polizei vernommen werde, muss ich Angaben machen!"
Stimmt nicht! Wobei es hier zu der Korrektheit wegen zu differenzieren gilt, ob man als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen wird. Als Zeuge kann man vor der Polizei zwar schweigen (was aber i.d.R. keinen Sinn machen dürfte), spätestens in der Hauptverhandlung vor dem Richter MUSS man allerdings Angaben machen. Ansonsten begeht man eine Straftat und kann dafür bestraft werden, bzw. die Aussage kann durch gerichtliche Zwangsmittel erzwungen werden. Ausnahme natürlich wenn es sich bei der Person, über die man aussagen soll, um einen nahen Angehörigen bzw. Verwandten nach § 52 StPO handelt. Darauf wird man jedoch vorher hingewiesen, in solchen Fällen muss man keine Angaben machen, durch die man nahe Angehörige (Zeugnisverweigerungsrecht) belasten würde. Auch als Berufsgeheimnisträger hat man das Recht zu schweigen, wenn man ansonsten eine Person belasten würde, welcher gegenüber eine Schweigepflicht besteht, z.B. als Arzt (§ 53 StPO). Geschützt ist hier allerdings nicht der Betroffene, sondern das Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Berufsträger und dem Klienten.
Auf Fragen, bei deren Beantwortung man sich selbst einer Straftat bezichtigen würde, kann man ebenfalls schweigen, muss zu anderen Fragen aber grundsätzlich Angaben machen (§ 55 StPO-Auskunftsverweigerungsrecht).
Wenn man jedoch selbst Beschuldigter einer Straftat ist, so kann man von Anbeginn der Ermittlungen schweigen (wohlgemerkt erst wenn man Beschuldigtenstatus erlangt hat) und muss sich nicht selbst belasten (sog. "Nemo tenetur se ipsum accusare"-Grundsatz). Allerdings sollte man sich natürlich vorher überlegen, ob es Sinn macht zu schweigen, da man sich somit auch die Möglichkeit nimmt, sich selbst zu entlasten. Das Recht dazu hat man allerdings.
Quelle: §§ 136, 52, 53, 55 Strafprozessordnung
2. "Andere Menschen darf man nicht beleidigen"
Stimmt teils. Wichtig hierbei ist, wer beleidigt wird, in welcher Intensität und auch die Örtlichkeit spielt eine mit für die Strafbarkeit teils entscheidende Rolle. Wer Amtspersonen beleidigt macht sich in jedem Falle strafbar, solange die beleidigte Person dies auch als Beleidigung auffasst. Manche Amtsträger fühlen sich schon durch ein "du" beleidigt, andere haben noch nicht einmal ein Problem mit "Bulle" oder ähnlichem. Zu den Amtsträgern zählen beispielsweise Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter oder Gerichtsvollzieher. Bei jenen Personen ist grundsätzlich Vorsicht geboten.
Anders hingegen zwischen Privatpersonen: Da der § 185 StGB ein Antragsdelikt ist, wird die Staatsanwaltschaft in der Regel nur bei Vorliegen eines Strafantrages tätig (vgl. § 194 StGB). Der Beleidigte muss also ausdrücklich wollen, dass der Beleidiger betraft wird. Jedoch ist auch dann nicht gewährleistet, dass der Staatsanwalt tätig wird. Möglich ist ein Verweis auf den Zivilklageweg, also die Erhebnung von Privatklage ohne Beteiligung des Staatsanwaltes. Ausnahme ist, wenn dieser öffentliches Interesse bejaht. Dies liegt zum Beispiel bei besonders beleidigenden Handlungen oder bei gewissen besonders geschützten Minderheiten vor, wie beispielsweise der jüdischen Mitbürger im Hinblick auf die deutsche Vergangenheit. Hier kann dann der Staatsanwalt öffentliches Interesse bejahen und dann ungeachtet des Vorliegens eines Antrages tätig werden. Auch die genaue Wortwahl ist entscheidend. Zwischen Privatpersonen wird teils ein rauherer Umgang tolereirt, solange dieser gewisse nicht definierte Grenzen überschreitet.
Relevante Delikte in diesem Zusammenhang könnten sein:
§ 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen |
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§ 167 StGB: Störung der Religionsausübung |
§ 168 StGB: Störung der Totenruhe |
§ 185 StGB: Beleidigung |
§ 186 StGB: Üble Nachrede |
§ 187 StGB: Verleumdung |
§ 188 StGB: Üble Nachrede und Verleumdungen gegen Personen des politischen Lebens |
§ 189 StGB: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener |
§ 199 StGB: Wechselseitig begangene Beleidigungen |
Quelle. Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, 14. Abschnitt
3. "Beliebte Mietirrtümer"
- Recht auf Party: Leider hält sich dieses Gerücht hartnäckig. Demnach behaupten manche, dass eine Feier pro Monat erlaubt sei. Solche Regelungen wie "eine Feier pro Monat/Jahr ist zulässig" gibt es nicht. Schon bei der ersten Feier müssen die rechtlichen Lautstärkeregelungen eingehalten werden, insbesondere in der gesetzlichen Nachtruhe ab 22 Uhr. Verstößt der Mieter dagegen, kann er von seinem Vermieter abgemahnt werden. Dies kann auch so weit gehen, dass die anderen Mieter Mietkürzungen verlangen. Hier könnte dann der Ruhestörer zum Ersatz des Mietausfalles herangezogen werden. Nicht unter diese Einschränkung fällt allerdings das nächtliche Duschen. Das darf man so lange und oft man will...und natürlich bezahlen kann.
- Untermieter sind generell nicht erlaubt: Auch dies trifft nicht zu. Der Mieter muss lediglich den Vermieter nach § 540 BGB um Erlaubnis fragen, wenn Teile der Wohnung untervermietet werden sollen. Solange auch der Mieter weiterhin in der Wohnung lebt, muss der Vermieter der Anfrage nur dann zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme der anderen Person besteht, ansonsten steht es ihm frei zuzustimmen oder dies zu untersagen. Wenn die ganze Wohnung untervermietet werden soll, dann kann der Vermieter dies per Veto verhindern. Falls doch ungenehmigt untervermietet wird, kann der Vermieter fristlos die gesamte Wohnung kündigen. Ausserdem muss der Hauptmieter eventuell ausstehende Mieten dem Vermieter bezahlen. Vom Untermieter muss er diese dann notfalls einklagen.
- Der Vermieter darf mit einem Zweitschlüssel jederzeit die Wohnung betreten: Dies ist nicht nur falsch, wäre in diesem Falle sogar eine Straftat nach § 123 StGB, nämlich Hausfriedensbruch. Zwar kann der Vermieter einen Zweitschlüssel besitzen, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist, ohne Termin und Zustimmung darf er die Wohnung jedoch nicht betreten. Tut er es doch, kann der Mieter fristlos kündigen oder kann den Austausch des Türschlosses verlangen. Eine Ausnahme gibt es lediglich bei Notfällen (Brand, Wasserschaden). Dann darf der Vermieter bei Abwesenheit des Mieters in die Wohnung, um den Schaden zu beheben, wenn er seitens des Mieters keine Person mit einem Zweitschlüssel genannt bekommen hat.
- Der Ausgezogene muss keine Miete mehr zahlen: Das ist ebenfalls falsch. Wenn beide Bewohner den Mietvertrag unterschrieben haben, haften sie gemeinsam für die Wohnung und die Miete, somit auch für Mietausfälle. Auch für eventuelle Renovierungskosten kann der Ausgezogene herangezogen werden.
Quelle: Focus-Online, Artikel "Die größten Irrtümer im Mietrecht " vom 02.05.2008
4. "Hotelliegen dürfen nicht reserviert werden"
Das ist richtig. Das Reservieren ist in allen Hotels per Hausordnung untersagt. Da die Hotelleitung und die Angestellten das Hausrecht ausüben, dürfen diese sogar Handtücher der Gäste oder Zeitschriften zur Seite legen, wenn diese offensichtlich der Reservierung dienen.
Quelle: Sendung "Galileo" auf Pro 7 vom 03.08.2009, 19:15 Uhr, Thema "Hotelirrtümer"
5. "Das Hotel haftet für den Inhalt des Safes"
Das stimmt zum Teil. Das Hotel haftet beispielsweise bei einem Diebstahl nur für einen Betrag zwischen 800-3500 Euro, je nach Einzelfall. Pauschal zu 100% haftet das Hotel in der Regel nicht, da stets ein Restrisiko bleibt, wenn man den Safe in Anspruch nimmt.
Quelle: Sendung "Galileo" auf Pro 7 vom 03.08.2009, 19:15 Uhr, Thema "Hotelirrtümer"
6. "Sex in der Ehe ist eine rein freiwillige Sache "
Das ist eine Fehlannahme. Laut bürgerlichem Gesetzbuch besteht bei Eheleuten eine gewisse "Pflicht" zu gegenseitigen sexuellen Diensten. Im juristischen Jargon wird diese Pflicht als "Geschlechtsgemeinschaft" bezeichnet. Dieser wird sogar ziemlich großes Gewicht beigemessen, sodass sie auch per Ehevertrag nicht komplett ausgeschlossen werden kann. Wer den sexuellen Kontakt verweigert, verstöß quasi gegen die Grundprinzipien der Ehe. Aber keine Panik: Einklag- oder durchsetzbar ist dieser Anspruch auf Sex nicht, auch darf er natürlich nicht erzwungen werden.
Quelle: § 1353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Eheliche Lebensgemeinschaft«; § 887 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) »Vertretbare Handlungen«; § 888 ZPO, »Unvertretbare Handlungen«
7. "Bei rein privaten Webseiten gibt es keine Impressumpflicht "
Es grassiert die Annahme, dass nur gewerbliche Anbieter ein Impressum samt vorgeschriebener Kontaktdaten auf ihre Webseite stellen müssen. Diese Annahme ist zwar grundsätzlich korrekt, jedoch scheitert dies oftmals an der Klassifizierung der Webseite. Pauschal ist diese Annahme also falsch. Hintergrund ist, dass bereits viele Gerichte den Begriff "gewerblich" sehr weit fassen. Demnach sind nicht nur Anbieter von Waren oder Dienstleistungen gewerblich, sondern unter Umständen auch private "Das bin ich" - Homepages. So können auch solche Seiten unter "geschäftsmäßige Teledienste" ( § 6 Teledienstegesetz) fallen, vor allem wenn Werbemittel auf der Seite geschaltet werden. Da eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema wann eine Webseite gewerblich ist und wann nicht noch aussteht, ist man gut beraten, in jedem Falle die geforderten Kontaktdaten auf der Homepage zu veröffentlichen, da sonst empfindliche Bußgelder drohen können (bis zu 50.000 €). Zudem machen sich einige Anwälte einen Spaß daraus, auf Jagd nach Impressumssündern zu gehen und diese abzumahnen (oftmals vertreten diese dann die Konkurrenz oder Neider). Also auch bei privaten Seiten lieber die Kontaktdaten angeben, um auf Nummer sicher zu gehen.
Quelle: Dr. jur. Ralf Höcker, "Neues Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Verlag 2007
8. "Der Letzte muss die Zeche zahlen "
Irrtum. Alleine der Gastwirt trägt die Verantwortung für seine Gäste. Er muss den Überblick über die konsumierten Getränke und Speisen haben und diese personengerecht abrechnen. Zahlt ein Gast nicht, so können die Schulden nicht einem, auch vermeintlich zugehörigen, anderen Gast auferlegt werden. Ein Freischein ist dies jedoch noch lange nicht: Wer ins Restaurant oder eine Bar geht und nicht bezahlt begeht eine Straftat (Betrug) und kann hierfür bestraft werden. Hinzu kommen dann auch noch die zivilrechtlichen Ansprüche des Gastwirtes.
Quelle: Sendung "Stern TV" auf RTL vom 28.10.2009, 22:15 Uhr, Thema: "Die Top 7 Rechtsirrtümer"
9. "Packung aufreißen verpflichtet zum Kauf "
Auch das ist falsch. Eine Pflicht zum Kauf besteht alleine deswegen noch lange nicht. Wer beispielsweise eine Packung öffnet, um die Qualität des Endproduktes zu mustern, muss dieses deshalb noch lange nicht kaufen. Allerdings ist Vorsicht angesagt: Wird bei der Musterung der Wert der Ware beeinträchtigt, ist der Kunde natürlich zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser errechnet sich meistens aus dem Differenzbetrag zwischen Neupreis und dem Preis nach der "Preisminderung".
Quelle: Sendung "Stern TV" auf RTL vom 28.10.2009, 22:15 Uhr, Thema: "Die Top 7 Rechtsirrtümer"
10. "Probieren vor dem Kauf ist verboten"
Nein ist es per se nicht. Es besteht nach dem Probieren keine Pflicht zum Kauf. Allerdings gilt auch hier, dass durch das Probieren der Warenwert gemindert wird und man dem Geschäftsinhaber Ausgleich leisten muss. Dies erfolgt zumindest durch Begleichung des Einkaufspreises der jeweiligen Ware, welche in der Regel unter dem Verkaufspreis liegt. Dass dies jedoch nicht gern gesehen ist, dürfte jedem klar sein...
Quelle: Sendung "Stern TV" auf RTL vom 28.10.2009, 22:15 Uhr, Thema: "Die Top 7 Rechtsirrtümer"
11. "Pfandflaschen dürfen nicht verbeult sein "
Auch dies trifft nicht zu. Der Händler muss die Flasche zurücknehmen, wenn gewährleistet und nachweisbar ist, dass es sich um eine Pfandflasche handelt und der Händler diese auch in seinem Sortiment hat. Ob die Flasche nun zerknüllt, verbeult oder ohne Etikett ist, ist hierbei unwichtig.
Quelle: Sendung "Stern TV" auf RTL vom 28.10.2009, 22:15 Uhr, Thema: "Die Top 7 Rechtsirrtümer"
12. "Beim Selbst-Handanlegen an der Ware erlischt die Garantie "
Falsch. An Gewährleistungsansprüchen des Kunden ändert dies nichts. Diese bezieht sich allerdings nur auf defekte Ware. Man darf durch das Herumdoktern somit nicht den Defekt verursachen oder verstärken. Der Hersteller kann dann behaupten, dass der Defekt durch den Kunden entstanden ist. Dem Hersteller das Versagen nachzuweisen fällt bei auseinandergebauten Geräten dann umso schwerer.
Quelle: Sendung "Stern TV" auf RTL vom 28.10.2009, 22:15 Uhr, Thema: "Die Top 7 Rechtsirrtümer"
13. "Gramm-Angaben bei Steaks im Restaurant beziehen sich auf das Rohgewicht des Fleisches "
Das ist falsch. Es zählt stets das Tellergewicht. Ausserdem muss der Restaurantbetreiber das liefern, was er auf der Karte auszeichnet. Steht dort "250 g", dann muss das Fleisch theoretisch auf dem Teller so viel wiegen. Dem kann der Betreiber aus dem Weg gehen wenn er "ca. 250 g" auf der Speisekarte vermerkt.
Quelle: Sendung "Stern TV" auf RTL vom 28.10.2009, 22:15 Uhr, Thema: "Die Top 7 Rechtsirrtümer"
14. "Botschaften sind rechtlich betrachtet exterritoriale Gebiete "
Falsch. Genau genommen gehört auch das Botschaftsgelände zum Hoheitsgebiet des Staates, in welchem sich die Botschaft befindet. Aufgrund des Wiener Übereinkommens verzichten die Staaten allerdings auf die Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse innerhalb des Botschaftsgeländes, sodass der Eindruck tatsächlich entsteht, als ob man neues Staatsgebiet betreen würde.
Quelle: RP Online, Artikel "Populäre Irrtümer - Wir klären auf!", Stand: 08.11.2009
15. "Wer einen Polizisten beleidigt begeht eine Beamtenbeleidigung"
Falsch. Eine Beamtenbeleidigung gibt es per Gesetz nicht. Wer einen Polizeibeamten beleidigt, begeht eine ganz gewöhnliche Beleidigung, welche gemäß § 185 StGB strafbar ist. Allerdings ist bei Beamten oftmals die Toleranz der Justiz geringer, weshalb unterm Strich oftmals eher oder härter bestraft wird und seltener eingestellt wird. Sie wiegt also in der Regel etwas schwerer. Dies hängt mit der Position der Beamten zusammen, welche während der Ausübung ihrer Tätigkeit beleidigt werden, welche oftmals keinen persönlichen Hintergrund haben wie sonst bei Beleidigungen unter "Normalbürgern".
16. "Man darf Waren nur mit Kassenbon umtauschen"
Das ist leider ein weit verbreiteter Irrtum. Zwar hat man in der Regel wenig Probleme beim Umtausch, wenn man den entsprechenden Kassenbon vorzeigt, Pflicht ist dies aber nicht. Hintergrund ist lediglich, dass die Käufer nachweisen müssen, dass sie das entsprechende Produkt in dem entsprechenden Geschäft erstanden haben. Wie dieser Nachweis letztendlich aussieht, ist mehr oder weniger egal. So können auch Kontoauszüge oder Zeugenaussagen von anderen Kunden ausreichen, um diesen Nachweis zu erbringen. Eine Pflicht zur Vorlage von Kassenbons gibt es somit nicht.
Quelle: Sendung "Galileo" auf Pro 7 vom 17.12.2009, ab 19:15 Uhr, Thema "Mythen zur Weihnachtszeit"
17. "Zum Umtausch benötigt man die Originalverpackung"
Auch dies ist falsch, auch wenn es manche Verkäufer bzw. deren Servicepersonal behaupten. Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) regelt Fälle von Umtausch und Rückgabe. Dort ist ausschließlich nur von der Ware die Rede, nicht von deren Verpackung. Zumindest im Falle von defekter Ware macht es keinen Unterschied, ob die Ware original verpackt ist oder nicht. Allerdings ist Vorsicht angesagt, da man auch nachweisen muss, dass die Ware in dem betreffenden Geschäft gekauft wurde. Hierkann oftmals ein Preisschild helfen, welches sich auf der Originalverpackung befindet.
Quelle: Sendung "Galileo" auf Pro 7 vom 17.12.2009, ab 19:15 Uhr, Thema "Mythen zur Weihnachtszeit"
18. "Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen"
Auch dies ist falsch. Ganz klar ist die Sachlage im Falle von defekter Ware. Diese MUSS umgetauscht werden, egal ob sie zuvor im Preis heruntergesetzt war. Wenn man aber einen Umtausch wegen Nicht-Gefallen anstrebt, könnte die Sache anders aussehen, dort kann eine Rückgabe tatsächlich problematisch sein.
Quelle: Sendung "Galileo" auf Pro 7 vom 17.12.2009, ab 19:15 Uhr, Thema "Mythen zur Weihnachtszeit"
19. "Gutscheine verfallen mit dem Ablaufdatum"
Falsch. Das Gesetz regelt, dass bei Gutscheinen die Fristen mindestens 1 oder 2 Jahre betragen müssen. Wenn Gutscheine gar keine Frist haben, dann gelten sie mindestens 3 Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Das Datum auf den Gutscheinen dient jedoch in erster Linie der Bilanzierung der Geschäfte, weshalb sie oftmals an einer zeitnahen Verwendung der Gutscheine interessiert sind. Somit kann man unter Umständen auch einen bereits abgelaufenen Gutschein noch benutzen. Dies ist dann Verhandlungssache mit dem jeweiligen Aussteller. Wenn man zum Beispiel aufgrund Krankheit oder anderer Umstände den Gutschein nicht verwerten konnte zeigen sich manche Aussteller recht kulant.
Quelle: Sendung "Galileo" auf Pro 7 vom 17.12.2009, ab 19:15 Uhr, Thema "Mythen zur Weihnachtszeit"